

1. Für die Lieferung gelten nachstehende Verkaufs- und Lieferbedingungen als zwischen Käufer und Verkäufer verbindlich vereinbart. Davon abweichende Bedingungen sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Anderslautenden Bedingungen widersprechen wir.
2. Alle Angebote sind freibleibend. Der Zwischenverkauf bleibt stets vorbehalten.
3. Als Erfüllungsort gilt für alle Sendungen, die ab unserem Werk in Neuenstein kommen, Neuenstein. Sonst der Ort der Auslieferung.
4. Alle Sendungen reisen auf Gefahr des Bestellers, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Der Käufer trägt auch die Gefahr für zurückgesandte Waren und für Leergut während des Rücktransportes.
5. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich unfrei ab Lager.
6. Dem Kunden ist bekannt, dass wir Kunststoffabfälle nach dem Stand der Technik bestmöglich recyceln. Der Handel mit Kunststoffabfällen (Mahlgut oder Regenerat) sowie nicht typgerechter Ware (NT-Ware), ist jedoch wegen möglicher Beimischungen von Fremdstoffen, die trotz größter Sorgfalt vorkommen können, mit einem gewissen Risiko behaftet, das sich auch im günstigen Preis widerspiegelt. Es kann stets zu Abweichungen der Qualitäten in einer Charge oder zu Verschmutzungen kommen. Bei der Beschaffenheit der Ware sind insbesondere folgende Eigenschaften zu berücksichtigen:
Verunreinigung mit anderen Kunststoffen, Metallen, Holz, Zusatzstoffen wie Flammschutzmitteln etc.
Der Käufer muss sich dieses Risikos bewusst sein. Wir versenden vor einem Kaufvertrag gerne eine Probe der Ware.
7. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, uns unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Käufer die Anzeige, gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss dieser unverzüglich nach der Entdeckung angezeigt werden, andernfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Die Mängelrüge hat schriftlich zu erfolgen und ist mit einer konkreten Mängelbeschreibung zu versehen. Die Frist zur Mängelrüge beträgt 4 Tage seit Erhalt der Ware, bei verdeckten Mängeln seit deren Entdeckung, es sei denn, der Käufer weist nach, dass er zur Einhaltung der Frist auch nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang nicht in der Lage war.
8. Treten unverschuldete oder durch höhere Gewalt verursachte Ereignisse ein, die uns oder unseren Lieferanten die Lieferung oder den Transport unmöglich machen, so sind wir ohne weitere Verpflichtungen von der Lieferung befreit. Als Behinderung und Erschwerung im angeführten Sinne sind auch solche Hindernisse zu verstehen, die uns nicht zumutbare Kosten verursachen, wie auch behördliche Maßnahmen, Rohstoffmangel und Transportschwierigkeiten.
9. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder bei Änderung der Geschäftsverhältnisse des Käufers haben wir das Recht, Warenlieferungen vorübergehend zurückzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten. Ebenso werden bei Zielüberschreitungen alle Verbindlichkeiten des Käufers - auch die durch laufende Akzepte gedeckten - sofort fällig.
Unsere Waren und Leistungen sind grundsätzlich sofort vor Auslieferung zur Zahlung fällig. Sollte eine Auslieferung aufgrund von Problemen beim Kunden verzögert werden, so ist die Zahlung sofort bei Bereitstellung fällig. Im Falle des Zahlungsverzuges ist AURORA, berechtigt, Verzugszinsen sowie Mahn- und/oder Inkassospesen in gesetzlicher Höhe gemäß § 288 BGB zu verrechnen.
10. Maßgebend bei der Ausstellung der Rechnung ist das bei Abgang der Sendung festgestellte Gewicht.
11. Die Lieferung der Ware erfolgt unter Eigentumsvorbehalt gemäß § 455 BGB mit den nachstehenden Erweiterungen:
a) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher, auch der künftig entstehenden Forderungen des Verkäufers dessen Eigentum.
b) Ein Eigentumserwerb des Käufers an der Vorbehaltsware gemäß § 950 BGB im Falle ihrer Verarbeitung zu einer neuen Sache ist ausgeschlossen. Eine Bearbeitung oder Verarbeitung gilt als im Auftrage des Verkäufers erfolgt, ohne dass diesem hierzu Verbindlichkeiten entstehen.
c) Bei der Verarbeitung mit anderen, nicht dem Käufer gehörenden Waren durch den Käufer steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache zu, im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Für die aus der Verarbeitung entstehenden neuen Sachen gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware.
d) Die Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten, und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterverkauft wird. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung des Vorbehaltsverkäufers nur in der Höhe des Wertes der jeweils verkauften Vorbehaltsware. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren, sei es ohne, sei es nach Vereinbarung, verkauft wird, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die mit den anderen Waren Gegenstand dieses Kaufvertrages oder Teil des Kaufgegenstandes ist.
e) Der Käufer ist zum Weiterverkauf und zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf gemäß Punkt d) auf den Verkäufer übergeht.
f) Der Käufer ist zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf trotz der Abtretung ermächtigt. Die Einziehungsbefugnis des Verkäufers bleibt von der Einziehungsermächtigung des Käufers unberührt. Der Verkäufer wird aber selbst die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer ihm die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.
g) Der Eigentumsvorbehalt gemäß den vorstehenden Bestimmungen bleibt auch bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
h) Eine Sicherungsübereignung oder Verpfändung unserer Ware ist dem Käufer nicht gestattet. Von Zugriffen Dritter hat er unverzüglich dem Verkäufer Mitteilung zu machen.
i) Sicherheitsfreigabeklausel: Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherheiten den Wert der gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
12. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Die gesetzlichen Verjährungsfristen für Rückgriffsansprüche (§ 445b BGB) bleiben hiervon unberührt. Die vorgenannte Gewährleistungsfrist gilt nicht im Fall des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit wir eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen haben. Sie gilt außerdem nicht für Ansprüche wegen Sachmängeln in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. solcher vertraglicher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf, und deren Verletzung auf der anderen Seite die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet.
13. Im Falle eines Mangels der Ware hat der Käufer uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Wir sind berechtigt, die vom Käufer gewählte Form der Nacherfüllung zu verweigern, wenn diese Art der Nacherfüllung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Kosten der Nacherfüllung den Wert der Kaufsache, wäre sie mangelfrei, übersteigen oder die Kosten der Nacherfüllung den Betrag übersteigen, um den der Mangel den Wert der Ware mindert oder die andere als die vom Käufer gewählte Form der Nacherfüllung günstiger ist und für den Käufer keine erheblichen Nachteile bedeutet. Der Gewährleistungsanspruch des Käufers be-schränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung. Ist auch die andere Art der Nacherfüllung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, können wir die Nacherfüllung insgesamt verweigern.
14. Dem Käufer obliegt die Prüfung, ob die vereinbarte Ware (Regenerate, NT-Ware oder Mahlgut) für den von ihm gedachten Verwendungszweck anstelle von Originalware zulässig und geeignet ist. Gewährleistungs- oder Garantieansprüche bestehen nicht für Mängel, die allein auf den unzulässigen oder ungeeigneten Einsatz der Ware für den entsprechenden Verwendungszweck beruhen.
15. Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung und aus unerlaubter Handlung sowie Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen sind sowohl gegenüber uns als auch gegenüber unseren Erfüllungs-und Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht. Die vorgenannte Haftungsbeschränkung gilt nicht bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (siehe Ziffer 13, letzter Satz) sowie für Personenschäden und für Schäden, die auf dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft beruhen, oder für die eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz vorgesehen ist. Im Falle des Schadensersatzanspruchs für die leicht fahrlässige Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und in Fällen der grob fahrlässigen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Dies gilt nicht in Fällen von Personenschäden, von Schäden, die auf dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft beruhen oder für die eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz vorgesehen ist.
16. Zusätzliche Bedingungen für Lohnaufträge: Liefert der Auftraggeber Material zur Bearbeitung an, so haftet er für alle Schäden, die uns durch noch im Material enthaltene Fremdkörper oder Fremdmasse entstehen.
17. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus Verträgen, die sich auf Verarbeitung und/oder Lieferung von Waren oder Erbringung von Leistungen durch uns beziehen, ist Heilbronn, wenn der Käufer oder Besteller Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist.
18. Sonstiges
18.1 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Verweisungsvorschriften des deutschen Internationalen Privatrechts.
18.2 Sollten einzelne Klauseln dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht.